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Haut-, Allergie- und Laserzentrum
Aesthetische Medizin
Oulustraße 20
51375 Leverkusen-Schlebusch

Gesetzliche Regelung (GKV)

Hautkrebsvorsorge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Seit einigen Jahren gehört die Hautkrebsvorsorgeuntersuchung (auch Hautkrebsscreening genannt) zum Katalog der gesetzlichen Vorsorgeuntersuchungen für alle Patienten ab dem 35. Lebensjahr, alle zwei Jahre (hierbei zählen Kalenderjahre).

Die Altersgrenze scheint willkürlich gesetzt zu sein und entspricht nicht der Realität. Denn maligne Melanome können auch schon in der Altersgruppe der 25-35 Jährigen oder sogar noch früher auftreten.

Glücklicherweise übernehmen viele Krankenkassen im Rahmen von Sonderregelungen die Vorsorge auch für jüngere Patienten.

Gerade die Untersuchung bei einem Facharzt für Hautkrankheiten bietet Ihnen eine größtmögliche Sicherheit.

Sonderregelungen: Hautkrebsvorsorge unter 35 Jahren

In Nordrhein gelten Sonderregelungen für Patienten der im folgenden aufgelisteten Krankenkassen.
Die Vorsorgeuntersuchung der Haut wird von diesen Kassen ebenfalls alle zwei Jahre für jüngere Patienten übernommen, wobei einige Kassen die Einschränkung haben, dass die Untersuchung nur durch einen Hautarzt erfolgen kann.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ab wann bei Ihnen diese Vorsorgeleistung gilt.

AOK Rheinland ab 18 Jahre
IKK classic ab 20 Jahre
BIG direkt gesund kein Mindestalter
IKK Thüringen ab 20 Jahre
Barmer GEK ab 15 Jahre
Techniker ab 20 Jahre
Hanseatische ab 18 Jahre
Knappschaft kein Mindestalter
teilnehmende BKK ab 19 Jahre

Die Gruppe der BKK, die sich der Rahmenvereinbarung angeschlossen haben, ist gewissen Änderungen ausgesetzt. Grundsätzlich beteiligen sich u.a. die regional stark vertretenen BKK Pronova, Ford, Bergische Krankenkasse oder BKK vor Ort. Über den Link kann eine pdf.Datei abgerufen werden, die alle teilnehmenden BKK auflistet.
Quelle: KVNO, Stand Juli 2018

Umfang der gesetzlichen Hautkrebsvorsorge

Die gesetzliche Hautkrebsvorsorge umfasst die sogenannte „Inaugenscheinnahme“ der Haut, d.h. der Hautarzt begutachtet die Haut mit seinen Augen.

Zu dieser Begutachtung der Haut gehören auch Bereiche wie der behaarte Kopf, der Mund, die Leisten, die Gesäßfalten oder die Fußsohlen. Üblicherweise entkleidet sich der Patient für diese Untersuchung bis auf die Unterwäsche (bzw. bis auf Slip und gf. BH).

Für diese Untersuchung fühlt der Hautarzt auch teilweise über die Haut, um z.B. die Oberflächenstruktur von Muttermalen zu ertasten oder festzustellen ob gf. Frühformen des „Weißen Hautkrebs“ vorliegen, die oft nicht unbedingt sichtbar, dafür aber fühlbar sein können.

Seit dem 1.4.2020 ist die Untersuchung einer auffallenden Hautveränderung (z.B. Muttermal) auch mit einem Dermatoskop in diese gesetzliche Vorsorgeleistung eingeschlossen.

Die gesetzliche Hautkrebsvorsorge schließt nicht die sogenannte „Videodermatoskopie“ (Fotofinder) mit hochauflösenden Kamerasystemen ein.